Suisa

SUISA

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Die Schweizer Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik (SUISA) vertritt die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken. Der Name SUISA ist die Abkürzung des französischen Suisse Auteurs.

1923 wurde die SUISA als Genossenschaft gegründet. Mittlerweile sind über 30000 Komponisten[1], Textautoren und Musikverleger aus der Schweiz und aus Liechtenstein in der SUISA organisiert. Durch Verträge mit den ausländischen Partnerfirmen vertritt die SUISA in der Schweiz rund zwei Millionen Künstler im musikalischen Bereich.

Arbeitsbereiche der SUISA

Die SUISA vertritt die Urheberrechte ihrer Mitglieder und der Mitglieder von Partnerorganisationen und sorgt dafür, dass diese für die Nutzung ihrer Werke angemessen entschädigt werden. Dabei kümmert sich die SUISA ausschliesslich um die sogenannten «kleinen Rechte», die unter anderem Musikwerke in Film und Fernsehen, nichttheatralische Musik und Konzertfassungen theatralischer Werke betreffen. Die Rechte an Opern und Musicals werden von der Partnerorganisation Société Suisse des Auteurs (SSA) wahrgenommen.

Jeder Komponist, Textautor oder Musikverleger kann Mitglied der SUISA werden. Mit einem Wahrnehmungsvertrag wird die Organisation dazu berechtigt, Werknutzungen zu lizenzieren und dafür im Namen des Urhebers eine Entschädigung zu erheben.

Zur Wahrnehmung der Urheberrechte gehört auch die Vergütung für das private Kopieren von Musik, die seit 1993 auf Leerträgern erhoben wird. Dies umfasste bis zum 31. August 2007 Leerkassetten, CDs und DVDs. Bereits am 24. Januar 2006 wurde eine Urheberrechtsvergütung auf digitalen Speichern in MP3-Playern und Harddisk-Recordern angekündigt, die ursprünglich auf den 1. März 2006 in Kraft treten sollte.[2] Nach längeren Verzögerungen durch gerichtliche Auseinandersetzungen hat das Schweizer Bundesgericht dem Antrag der SUISA schliesslich stattgegeben und die Einführung der Gebühren auf den 1. September 2007 gutgeheissen. Die Tarife basieren auf periodisch erhobenen Nutzungsdaten, ihre Festlegung geschieht in Verhandlungen mit den Branchenverbänden (SWICO und DUN). In den aktuellen Tarifen sind Abzüge für das Kopieren nicht geschützter Musik und anderer Daten ebenso berücksichtigt wie ein Abzug für DRMS-geschützte Werke.

Die Verwaltungskosten der SUISA belaufen sich auf 11,95 Prozent der Gebühren, im Bereich der Leerträgervergütung werden 10 Prozent abgezogen. Die SUISA unterliegt der Aufsicht des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE).

Kritik an der SUISA

Allgemein

Da man als SUISA-Mitglied seine Urheberrechte an die SUISA abtritt, müssen auch für die Aufführung eigener Werke SUISA-Gebühren entrichtet werden. So bezahlt ein Veranstalter für das Konzert einer Band SUISA-Gebühren, auch wenn sie ausschliesslich Eigenkompositionen spielt. Diese Gebühren werden dann nach Abzug der Verwaltungskosten der Band vergütet.[3]

Zudem darf man als SUISA-Mitglied seine eigenen Werke nicht mehr kostenlos im Internet anbieten (mit Ausnahme der eigenen Webpräsenz). Will man andere Plattformen nutzen, muss deren Betreiber bei der SUISA die Lizenz einholen und die Entschädigung entrichten.[4] So ist es für SUISA-Mitglieder auch nicht mehr möglich, Kompositionen unter der Creative-Commons-Lizenz zu veröffentlichen.[5]

Aus Sicht der Verbraucher

Die SUISA-Gebühren (Pauschalabgabe) werden gemäss den Tarifen GT4aGT4d erhoben auf Speichermedien, die urheberrechtlich geschützte Werke abspeichern und wiedergeben können. Beispielsweise sind dies: CDs, DVDs und Speichermedien wie Microchips oder Harddisks in Audio- und audiovisuellen Aufnahmegeräten. Dies trifft auch für Medien zu, die ausschliesslich für das Kopieren von privatem Foto- und Filmmaterial verwendet werden. Mit hochauflösenden digitalen Fotokameras und dem Einzug von HTDV-Kameras im privaten Consumermarkt sind die Speicheranforderungen an Festplatten für Zwischenspeicherung, DVDs und Blu-ray-Discs für die Wiedergabe dieser ausschliesslich privaten Mediendaten stark angewachsen. Die von den Abgaben betroffenen Speichermedien stellen ein Produkt dar, das für zwei unterschiedliche Verwendungszwecke genutzt werden kann. Ob eine Speicherung von urheberrechtlich geschützten Werken erfolgt, wird erst nach dem Kauf durch den Käufer bestimmt (Dual Use). Die pauschale Überwälzung der SUISA-Gebühren auf die Medienträger erfolgt ungeachtet dieser finalen Verwendung. Weil vorab geschuldet, wird sie auch dann erhoben, wenn das erworbene Speichermedium ausschliesslich für die Speicherung von nicht urheberrechtlich geschützten Inhalten genutzt wird. Deshalb stellen diese Abgaben je nach gegebenem Verwendungszweck eine haltlose Zwangsabgabe dar. Dabei werden besonders private Foto- und Filmdaten aufgrund von deren Speicherintensität ausserordentlich abgabenbelastet. Das betrifft aber auch Open-Source-Software, Firmen-Daten und weitere private Daten. Dies führt oft zu Unmut von Verbrauchern.

Gebühren auf MP3-Playern

Die auf den 1. September 2007 in der Schweiz neu eingeführte Urheberrechtsvergütung auf MP3-Playern und Harddisk-Recordern[6] bescherte der SUISA viel Kritik, sei es seitens der Medien[7][8][9], der SWICO[10] oder der schweizerischen Stiftung für Konsumentenschutz.

Die Urheberrechtsvergütung wurde als fragwürdig kritisiert, da sie eine Mehrfachbelastung der Konsumenten darstelle, welche schon beim legalen Erwerb von Musik oder Filmen eine Urheberrechtsgebühr entrichten. Auch gelten für verschiedene Technologien wie Flash-Speicher oder Festplatten stark unterschiedliche Tarife.[6] Durch die Kopplung des Abgabebetrags an die Grösse des Speichers und die rasche technologische Entwicklung kam es zu horrenden Gebühren. Mit einer Anpassung der Vergütungen für Flash-Speicher über 4 GB reagierte die SUISA am 14. April 2008 und senkte so die Vergütung auf bestimmte Geräte um bis zu 75 Prozent[11]. Die Konsumentenschutzorganisationen begrüssten diesen Schritt, fordern aber eine Überprüfung aller Abgaben aufgrund aktueller Zahlen.[12]

Die SUISA erhebt seit 1993 Entschädigungen auf Leerträgern, um die Urheber für das private Kopieren von Musik zu entschädigen. Während aber Tonbandkassetten und CDs zu einem Grossteil tatsächlich im Freundeskreis weitergegeben oder aus dem Freundeskreis bezogen wurden, sind die Kopien auf MP3-Playern für gewöhnlich immer noch für den eigenen Gebrauch bestimmt. So bezahlt man nun nicht nur die Audio-CD (oder den legalen Download aus dem Internet), sondern auch das Vorrecht, sich die Musik unterwegs anzuhören. Zudem wird nicht berücksichtigt, dass ein Download aus dem Internet direkt auf den MP3-Player erfolgen kann und somit der Bestand einer privaten Kopie überhaupt nicht gegeben wäre. Da der neue iPod touch über einen eigenen Internet-Zugang und Zugriff auf das Online-Musikangebot verfügt, werden sich solche direkten Downloads voraussichtlich weiträumig etablieren. Die Verwertungsgesellschaften vertraten die Auffassung, dass der Anteil bezahlter Downloads aus dem Internet ausser acht zu lassen sei.[13] Die Schiedskommission setzte jedoch durch, dass aufgrund der Ergebnisse einer GfS-Studie Abzüge an den vorgeschlagenen Gebühren vorgenommen werden mussten.[13] Diese Abzüge berücksichtigen aber nur den Anteil bezahlter Musik-Downloads zum Zeitpunkt der Studie (2005) und nicht die anzunehmende schnelle Entwicklung. In den Gebühren wird zudem nicht berücksichtigt, dass sich in den vergangenen Jahren eine beachtliche Szene an unabhängigen Internet-Labels entwickelt hat, die ihre Veröffentlichungen im Rahmen der Creative Common License anbieten und somit beliebig oft kopiert werden dürfen.

Viele Konsumenten sehen in der Gebühr eine Umwälzung angeblicher Verluste durch in der Schweiz nicht-illegale Downloads auf alle MP3-Nutzer, und daher fühlen sich viele ehrliche Käufer vor den Kopf gestossen, da sie sich nun als Teil einer kollektiven Bestrafung sehen.

Quellen

  1. Die SUISA feiert 25 000 Mitglieder, Medienmitteilung der SUISA vom 3. April 2008 (pdf), abgerufen am 28. Januar 2013
  2. Urheberrechtsvergütung ab 1. März 2006 auch auf digitalen Speichern in mp3-Playern und Harddisc-Recordern, Medienmitteilung der SUISA vom 24. Januar 2006 (pdf), abgerufen am 28. Januar 2013
  3. Fragen / Antworten: Allgemeines zum Musikurheberrecht, auf der Website der SUISA
  4. Fragen / Antworten: Internet, MP3, Brennen von CDs, auf der Website der SUISA
  5. FAQ: SUISA und Creative Commons, in: Digitale Allmend vom 23. Oktober 2006, abgerufen am 28. Januar 2013
  6. 6,0 6,1 Gemeinsamer Tarif 4d 2011-2013, Wortlaut des GT 4d, gültig ab 1. September 2007 (pdf; 38 kB), abgerufen am 28. Januar 2013
  7. Christian Bütikofer: Ertönt Musik, klingeln die Kassen, in: Tages-Anzeiger vom 18. September 2006, wiedergegeben auf der Website des Autors, abgerufen am 28. Januar 2013
  8. Neue Gebühr: MP3-Player bald massiv teurer, Beitrag in der Sendung Kassensturz von SF DRS vom 28. August 2007, abgerufen am 28. Januar 2013
  9. Aufschlag auf Videorecordern und MP3- Playern droht, in: NZZ vom 11. Juli 2007, abgerufen am 28. Januar 2013
  10. SWICO fordert: weitere Tarifanpassungen GT4d, keine Technologiediskriminierung! Medienmitteilung der SWICO vom 14. April 2008, abgerufen am 28. Januar 2013
  11. SUISA senkt Urheberrechtsvergütung auf Musik-Flashspeicher bis zu 75 Prozent, Medienmitteilung der SUISA vom 14. April 2008, abgerufen am 28. Januar 2013
  12. Erfolg für die Konsumentenorganisationen: Suisa senkt Tarife, Medienmitteilung der Stiftung für Konsumentenschutz vom 14. April 2008, abgerufen am 28. Januar 2013
  13. 13,0 13,1 Beschluss vom 26. März 2010 betreffend den Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) Radio und Tonträger, Mitteilung der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (pdf; 9,0 MB), abgerufen am 28. Januar 2013

Weblinks

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